
Was wird ab Januar 2020 gefördert
Neubauten:
Solarkollektoranlagen werden mit 30% der förderfähigen Kosten, Biomasse- sowie Wärmepumpenanlagen mit 35% der förderfähigen Kosten, gefördert. (sofern sie die entsprechenden technischen Mindestanforderungen erfüllen).
In bestehenden Gebäuden, das heißt solchen, in denen zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits seit mehr als 2 Jahren ein Heizungs- bzw. Kühlsystem in Betrieb genommen war, das ersetzt oder unterstützt werden soll, werden wie folgt gefördert:
Austausch Ölheizung
Wird eine Ölheizung durch eine förderfähige Hybridheizung, Biomasseanlage oder Wärmepumpenanlage ersetzt, ergibt sich für Heizungen, die ausschließlich erneuerbare Energien nutzen, ein Fördersatz von 45% und für Heizungen, die sowohl erneuerbare Energien als auch Erdgas nutzen ein Fördersatz von 40%.
Gas-Hybridheizungen
Wird eine neue Gasheizung mit einem oder mehreren Technologie-Komponenten zur thermischen Nutzung erneuerbarer Energien (Solar, Biomasse oder Wärmepumpe) über eine gemeinsame Steuer- und Regelungstechnik kombiniert, beträgt die Förderung bis zu 30 % der förderfähigen Kosten.
Technische Voraussetzungen sind u. a. für die Förderung der Gas-Hybridheizung:
- die jahreszeitbedingte Raumheizungseffizienz (ETA S) muss mindestens 92 % erreichen
- eine hybridfähige Steuerungs- und Regeltechnik muss installiert oder vorhanden sein
- der regenerative Wärmeerzeuger muss mind. 25 % der Heizlast des versorgten Gebäudes bedienen
- der hydraulische Abgleich der Heizungsanlage
Renewable Ready Gas
die spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme zusätzlich Wärme aus erneuerbarer Energie nutzen
Wird bei der Erstellung einer Gas-Hybridheizung zunächst nur ein neuer Gasbrennwertkessel installiert und erst später, in einer zweiten Maßnahme, die thermische Nutzung erneuerbarer Energien realisiert, kann die Installation des Gasbrennwertkessels gefördert werden, falls hybridfähige Steuerungs- und Regelungstechnik für den künftigen erneuerbaren Teil des Heizsystems mit verbaut wird. Die Erweiterung von „Renewable Ready“ zu einer Gas-Hybridheizung gemäß den Technischen Mindestanforderungen muss binnen zwei Jahren erfolgen.
Die Förderung beträgt bis zu 20% der förderfähigen Kosten.
Biomasse
Gefördert wird die Installation von
- Kesseln zur Verbrennung von Biomassepellets und –hackschnitzel
- Pelletöfen mit Wassertasche
- Kombinationskesseln zur Verbrennung von Biomassepellets bzw. Hackschnitzeln und Scheitholz
- sowie besonders emissionsarme Scheitholzvergaserkessel
ab 5 kW Nennwärmeleistung zur thermischen Nutzung.
Auch die Nachrüstung von Sekundärbauteilen zur Partikelabscheidung oder zur Brennwertnutzung wird gefördert.
Die Förderung beträgt bis zu 35% der förderfähigen Kosten.